Satzung des Navajeevan Freundeskreis
(1)
|
Der Verein führt den Namen "Navajeevan Freundeskreis - Neues Leben für Straßenkinder e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
|
(2)
|
Sitz des Vereins ist Köln.
|
(1)
|
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Er will die Organisation Navajeevan Bala Bhavan (Vijayawada, Indien)
unterstützen, die Straßenkindern und Kinderarbeitern in der indischen
Provinz Andra Pradesh Hilfe und Perspektiven bietet. Der Verein
"Navajeevan Freundeskreis - Neues Leben für Straßenkinder e.V."
sammelt Spenden zur Unterstützung von Navajeevan Bala Bhavan, macht
die Arbeit von Navajeevan Bala Bhavan bekannt und führt alle ihm zur
Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
|
(1)
|
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
(1)
|
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.
|
(1)
|
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
|
(2)
|
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Bestätigung
des Vorstands.
|
(3)
|
Die Mitgliedschaft endet
a)
|
mit dem Tod des Mitglieds.
|
b)
|
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an
ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig.
|
c)
|
durch Ausschluss aus dem Verein.
|
d)
|
durch Aufhebung oder Auflösung der juristischen Person.
|
|
(4)
|
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
|
(1)
|
Die Organe des Vereins sind:
1)
|
Der Vorstand
|
2)
|
Die Mitgliederversammlung.
|
|
(1)
|
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
|
(2)
|
Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
|
§ 8 Die Mitgliederversammlung
|
(1)
|
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung
schriftlich oder in Textform an die letztbekannte Adresse der
Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
|
(2)
|
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
|
Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
des Vorstands und dessen Entlastung.
|
b)
|
Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie des 1.
und 2. Vorsitzenden.
|
c)
|
jährliche Bestellung mindestens eines Rechnungsprüfers.
|
d)
|
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
|
e)
|
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - und
die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
|
f)
|
Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen
seinen Ausschluss durch den Vorstand.
|
|
(3)
|
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
|
§ 9 Beschlussfassung der Organe und Protokollierung
|
(1)
|
Die Organe fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden Organmitglieder; es sei denn, die Satzung oder das Gesetz
schreibt eine andere Mehrheit zwingend vor. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
|
(2)
|
Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
|
(1)
|
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar
eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags
entscheidet die Mitgliedsversammlung.
|
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
|
(1)
|
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische
steuerbegünstigte Körperschaft, die die Entwicklungszusammenarbeit
fördert.
|